Liebe Sportfreunde,

die Sperrung der Bahnengolfanlage im Volkspark Bo.- Langendreer ist  zum Teil aufgehoben.

Entsprechend der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) Vom 7. Januar 2021 in der ab dem 22. Februar 2021 gültigen Fassung ist in § 9 geregelt, dass Sport unter freiem Himmel wieder betrieben werden kann.

  • Wir dürfen in maximal  Zweierpaarungen mit jeweils 5 Meter Mindestabstand wieder Bahnengolf spielen.
  • Es dürfen nur Vereinsmittglieder oder Vereinsmitglieder anderer Vereine unseres Verbandes auf der Anlage spielen.
  • Auf der Anlage werden maximal 36  Personen zeitgleich spielen ( 18 Bahnen X 2 Personen)
  • Außerhalb der Bahnen dürfen sich  die Sportler nur kurzfristig unter Einhaltung des Mindestabstandes aufhalten.
    (Pause zwischen den Runden, Trainingsanweisungen und Erfahrungsaustausch).
  • Auf der gesamten Anlage besteht Maskenpflicht.

Um die Nachverfolgung der Nutzer sicherzustellen, ist von jeder Paarung ein gut lesbarer Zettel mit Datum, Uhrzeit (Beginn und Ende ), Vor- und Zunamen sowie vollständiger Adresse in den Briefkasten einzuwerfen.

Bei Nichtbeachtung greifen die Maßnahmen bei Verstößen.

 Bei Verstößen gegen die Vorschriften müssen wir leider Platzverweise aussprechen und sollte der Verein zu Bußgeldern herangezogen werden , werden wir diese von den Verursachern einfordern.

Lest bitte auch den  u.a. Paragrafen der Verordnung und bleibt gesund.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1b. entgegen § 2 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1a im öffentlichen Raum entweder mit anderen Personen als Angehörigen des eigenen Hausstands und höchstens einer Einzelperson aus einem anderen Hausstand zusammentrifft oder als Einzelperson mit anderen Personen als Angehörigen eines einzigen anderen Hausstands zusammentrifft, wobei die Einzelperson von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann,

  1. entgegen § 3 Absatz 2 trotz bestehender Verpflichtung keine medizinische Maske oder entgegen Absatz 2a trotz bestehender Verpflichtung keine Alltagsmaske trägt,
  1. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 bis 3 Freizeit- und Amateursportbetrieb in öffentlichen oder privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen durchführt oder daran teilnimmt oder auf solchen Sportanlagen unter freiem Himmel mit mehr als insgesamt zwei Personen oder anderen Personen als dem eigenen Hausstand oder ohne Einhaltung des Mindestabstands Sport treibt.
  1. entgegen § 9 Absatz 3 das Betreten der Wettbewerbsanlage durch Zuschauer zulässt, oder ähnlichen Einrichtungen anbietet, ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf. Satz 1 gilt nur, soweit nicht gemäß § 16 Absatz 3 reduzierte Schutzmaßnahmen in Kraft gesetzt sind.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz

1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden, der Polizei und der Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (für die örtlichen Ordnungsbehörden: § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes; für die Polizei und die Bundespolizei: § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).

FREIGABE DER MINIGOLFANLAGE FÜR VEREINSSPIELER

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.